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311.1 CH-SO

§ 83 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Ergänzung des Gebührentarifs

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 83 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Ergänzung des Gebührentarifs

1. Die Gebühren (Staatsgebühren, Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen) werden durch Verordnung des Regierungsrates festgesetzt.

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