311.1
CH-SO
§ 83 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Ergänzung des Gebührentarifs
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 83 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Ergänzung des Gebührentarifs
1. Die Gebühren (Staatsgebühren, Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen) werden durch Verordnung des Regierungsrates festgesetzt.