311.1
CH-SO
§ 8 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Verunreinigung von fremdem Eigentum
Das kantonale Strafrecht - Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen - Übertretungen gegen das Vermögen
§ 8 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Verunreinigung von fremdem Eigentum
1. Wer aus Bosheit oder Mutwillen öffentliche Denkmäler, öffentliche Gebäude und anderes öffentliches Eigentum oder fremdes Privateigentum verunreinigt, wird, sofern nicht Sachbeschädigung vorliegt, mit Haft oder Busse bestraft.
2. Die Verunreinigung von fremdem Privateigentum wird nur auf Antrag verfolgt.