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311.1 CH-SO

§ 7 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Niederkunfts-Verheimlichung

Das kantonale Strafrecht - Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen - Übertretungen gegen Leib und Leben
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§ 7 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Niederkunfts-Verheimlichung

1. Die Mutter, die ihre Niederkunft verheimlicht, wird, sofern nicht Kindestötung (Art. 116 StGB) vorliegt, mit Haft oder Busse bestraft.

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