311.1
CH-SO
§ 7 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Niederkunfts-Verheimlichung
Das kantonale Strafrecht - Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen - Übertretungen gegen Leib und Leben
§ 7 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Niederkunfts-Verheimlichung
1. Die Mutter, die ihre Niederkunft verheimlicht, wird, sofern nicht Kindestötung (Art. 116 StGB) vorliegt, mit Haft oder Busse bestraft.