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311.1 CH-SO

§ 6 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Unterlassung der Nothilfe

Das kantonale Strafrecht - Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen - Übertretungen gegen Leib und Leben
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§ 6 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Unterlassung der Nothilfe

1. Wer es unterlässt, einem Menschen in Lebensgefahr beizustehen, obwohl ihm dies den Umständen nach zugemutet werden könnte,

2. wer der Aufforderung eines Polizeibeamten, ihm zur Nothilfe Beistand zu leisten, ohne genügenden Grund nicht nachkommt,

3. wer andere davon abhält, Nothilfe zu leisten oder sie dabei stört,

4. wird mit Haft oder Busse bestraft.

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