311.1
CH-SO
§ 41 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass einer Verordnung über die Abgabe von Waffen
Einführungsbestimmungen - Zuständigkeit und Verfahren
§ 41 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass einer Verordnung über die Abgabe von Waffen
1. Der Regierungsrat ist zuständig, auf dem Verordnungswege Bestimmungen über die Abgabe von Waffen, Munition und Sprengstoffen an Zivilpersonen, über den Besitz und das Tragen von Waffen, Munition und Sprengstoffen durch solche Personen sowie über die Konfiskation derselben zu erlassen.