311.1
CH-SO
§ 40 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass von Verordnungen
Einführungsbestimmungen - Zuständigkeit und Verfahren
§ 40 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass von Verordnungen
1. Der Regierungsrat erlässt die nötig werdenden Vollzugsverordnungen.
2. Er erlässt je eine Verordnung über
3. die Jugendrechtspflege;
4. ...
5. die Führung des Strafregisters (Art. 365 ff. StGB).