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311.1 CH-SO

§ 40 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass von Verordnungen

Einführungsbestimmungen - Zuständigkeit und Verfahren
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§ 40 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Zuständigkeit des Regierungsrates zum Erlass von Verordnungen

1. Der Regierungsrat erlässt die nötig werdenden Vollzugsverordnungen.

2. Er erlässt je eine Verordnung über

3. die Jugendrechtspflege;

4. ...

5. die Führung des Strafregisters (Art. 365 ff. StGB).

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