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311.1 CH-SO

§ 4 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Strafbestimmungen in Verordnungen des Kantonsrates, Regierungsrates und der Gemeinden

Das kantonale Strafrecht - Allgemeine Bestimmungen
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§ 4 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Strafbestimmungen in Verordnungen des Kantonsrates, Regierungsrates und der Gemeinden

1. Der Kantonsrat und der Regierungsrat sind befugt, in ihren Verordnungen und Beschlüssen im Rahmen der Verfassung und der Gesetze Strafbestimmungen über die Widerhandlungen gegen die Vorschriften ihrer Erlasse aufzunehmen.

2. Die gleiche Befugnis steht den Gemeinden zu für die von ihnen zu erlassenden Verordnungen, Reglemente und Beschlüsse. Die von den Gemeinden erlassenen Strafbestimmungen sind innerhalb der Kompetenz des Friedensrichters zu halten.

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