Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.1 CH-SO

§ 39bis Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Zuständigkeit des Departementes des Innern

Einführungsbestimmungen - Zuständigkeit und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39bis Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Zuständigkeit des Departementes des Innern

1. Zum Entscheid über die Einschränkung oder Aufhebung eines Tätigkeitsverbotes oder eines Kontakt- und Rayonverbotes nach Artikel 67c Absätze 4 und 5 StGB ist das Departement des Innern zuständig.

2. Das Departement des Innern kann Leistungsvereinbarungen mit auf Gewaltberatungen spezialisierten sozialen Institutionen abschliessen und an diese im Rahmen seiner Finanzkompetenzen Beiträge leisten. Es legt die Voraussetzungen für die Anerkennung der betreffenden sozialen Institutionen fest.

← § 39 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches: Allgemeiner Teil § 40 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →