311.1
CH-SO
§ 39 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Zuständigkeit des Regierungsrates
Einführungsbestimmungen - Zuständigkeit und Verfahren
§ 39 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Zuständigkeit des Regierungsrates
1a)
Der Regierungsrat ist in folgenden im Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen zuständig
a)* ...
b)* Vollzug der Geldstrafen, Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 35, 36 und 106 StGB);
bbis)* Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Lernprogrammen gegen Gewalt (Art. 55a Abs. 2 StGB);
c)* ...
d)* ...
e)* ...
f)* ...
g)* Verfügung über Geldstrafen, Bussen und Einziehungen (Art. 374 Abs. 1 StGB);
h)* ...
i)* ...
j)* ...
k)* ...
l) Bezeichnung des Facharztes zur Entgegennahme der Anzeige nach Artikel 120 StGB.