Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.1 CH-SO

§ 39 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Zuständigkeit des Regierungsrates

Einführungsbestimmungen - Zuständigkeit und Verfahren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Zuständigkeit des Regierungsrates

1a)

Der Regierungsrat ist in folgenden im Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen zuständig

a)* ...

b)* Vollzug der Geldstrafen, Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen (Art. 35, 36 und 106 StGB);

bbis)* Sicherstellung eines ausreichenden Angebots an Lernprogrammen gegen Gewalt (Art. 55a Abs. 2 StGB);

c)* ...

d)* ...

e)* ...

f)* ...

g)* Verfügung über Geldstrafen, Bussen und Einziehungen (Art. 374 Abs. 1 StGB);

h)* ...

i)* ...

j)* ...

k)* ...

l) Bezeichnung des Facharztes zur Entgegennahme der Anzeige nach Artikel 120 StGB.

← § 33 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches: Allgemeiner Teil § 39bis Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →