311.1
CH-SO
§ 32 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Weigerung der Namensangabe, Irreführung von Behörden und Beamten
Das kantonale Strafrecht - Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen - Übertretungen gegen die staatliche Ordnung
§ 32 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Weigerung der Namensangabe, Irreführung von Behörden und Beamten
1. Wer einer Behörde oder einem Beamten in Ausübung der Amtspflicht die Angabe seines Namens oder seiner Wohnung oder andere Angaben über seine Person verweigert oder unrichtig macht, wird mit Haft bis 8 Tage oder mit Busse bestraft.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
STBEJ.2019.3 · so (Art. 32 Abs. 3 Satz 2 JStG)
Youth Property Offenses Appeal and Sentence Modification
Cited in relation to the crediting of time spent in custody or placement against the sentence.