311.1
CH-SO
§ 30 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Störung des Unterrichtes
Das kantonale Strafrecht - Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen - Übertretungen gegen den öffentlichen Frieden
§ 30 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Störung des Unterrichtes
1. Wer böswillig den Unterricht einer öffentlichen Lehranstalt stört, wird, sofern nicht eine strengere Bestimmung in Anwendung kommt, mit Busse, im Wiederholungsfalle mit Haft oder Busse bestraft.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
72.2017.64 · ti (art. 30 DPMin)
Aggravated Narcotics Trafficking and Illegal Residence Sentence
Cited among the provisions considered, relevant to the revocation of the previous conditional sentence (order 3).