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311.1 CH-SO

§ 30 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Störung des Unterrichtes

Das kantonale Strafrecht - Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen - Übertretungen gegen den öffentlichen Frieden
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§ 30 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Störung des Unterrichtes

1. Wer böswillig den Unterricht einer öffentlichen Lehranstalt stört, wird, sofern nicht eine strengere Bestimmung in Anwendung kommt, mit Busse, im Wiederholungsfalle mit Haft oder Busse bestraft.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

72.2017.64 · ti (art. 30 DPMin)
Aggravated Narcotics Trafficking and Illegal Residence Sentence
Cited among the provisions considered, relevant to the revocation of the previous conditional sentence (order 3).