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311.1 CH-SO

§ 3 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Strafandrohungen

Das kantonale Strafrecht - Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Strafandrohungen

1. Die Strafandrohungen «Gefängnis» und «Gefängnis oder (mit) Busse», mit oder ohne Angabe eines Höchstbetrages, in kantonalen Gesetzen und Verordnungen wird durch «Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe» ersetzt.

2. Wird in kantonalen Gesetzen und Verordnungen Haft, mit oder ohne Angabe einer Höchstdauer, oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 104 - 109 StGB sind anwendbar; vorbehalten sind die von Artikel 106 StGB abweichenden Bussenbeträge.

3. Droht ein kantonales Gesetz oder eine kantonale Verordnung Busse von mehr als 10'000 Franken an, so sind Artikel 34 - 36 StGB anwendbar; die Spezialgesetzgebung ist vorbehalten.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

STAPP.2010.30 · so (Art. 3 Abs. 2 JStG)
Conviction Upheld, Sentence Waived Due to Reparation and Low Public Interest
Cited when determining that the provisions of the StGB apply due to the age of the perpetrator at the time of the offenses.