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311.1 CH-SO

§ 29 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Beseitigung einer Leiche

Das kantonale Strafrecht - Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen - Übertretungen gegen den öffentlichen Frieden
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§ 29 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Beseitigung einer Leiche

1. Wer eine Leiche oder Teile einer Leiche heimlich beiseite schafft, aussetzt oder verbrennt, wird mit Haft oder Busse bestraft.

2. Wer eine Leiche ohne Anzeige an die Behörde, jedoch nicht heimlich, beisetzen lässt, wird mit Busse bestraft.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

STBEJ.2024.1 · so (Art. 29 JStG)
Juvenile Sexual Coercion Conviction Upheld Despite Procedural Delay; Sentence Modified
Cited as the legal basis governing the suspension of the sentence (bedingter Vollzug) and the probation period.