311.1
CH-SO
§ 27 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Unbefugtes Herstellen von Schlüsseln, Siegeln und Stempeln
Das kantonale Strafrecht - Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen - Übertretungen gegen den öffentlichen Frieden
§ 27 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Unbefugtes Herstellen von Schlüsseln, Siegeln und Stempeln
1. Wer Schlüssel, Stempel oder Siegel anfertigt oder anfertigen lässt, in der Absicht, sie rechtswidrig zu gebrauchen,
2. wer, ohne sich über die Berechtigung des Bestellers zu vergewissern, diese Gegenstände anfertigt oder liefert,
3. wird mit Haft oder Busse bestraft.
4. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.