Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.1 CH-SO

§ 26 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Missbrauch des Telefons und von Alarmvorrichtungen

Das kantonale Strafrecht - Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen - Übertretungen gegen den öffentlichen Frieden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 26 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Missbrauch des Telefons und von Alarmvorrichtungen

1. Wer aus Bosheit oder Mutwillen die telefonischen Einrichtungen, Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zu Beunruhigung oder Belästigung eines andern missbraucht,

2. wer mit seinem Radioapparat oder einer ähnlichen Einrichtung die Nachbarschaft stört, sofern nicht eine strengere Strafbestimmung in Anwendung kommt,

3. wird mit Haft bis 8 Tage oder Busse bis 100 Franken bestraft.

← § 25 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches: Allgemeiner Teil § 27 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →