311.1
CH-SO
§ 26 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Missbrauch des Telefons und von Alarmvorrichtungen
Das kantonale Strafrecht - Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen - Übertretungen gegen den öffentlichen Frieden
§ 26 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Missbrauch des Telefons und von Alarmvorrichtungen
1. Wer aus Bosheit oder Mutwillen die telefonischen Einrichtungen, Läutwerke oder Alarmvorrichtungen zu Beunruhigung oder Belästigung eines andern missbraucht,
2. wer mit seinem Radioapparat oder einer ähnlichen Einrichtung die Nachbarschaft stört, sofern nicht eine strengere Strafbestimmung in Anwendung kommt,
3. wird mit Haft bis 8 Tage oder Busse bis 100 Franken bestraft.