Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
311.1 CH-SO

§ 21 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Unerlaubte Selbsthilfe

Das kantonale Strafrecht - Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen - Übertretungen gegen den öffentlichen Frieden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 21 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Unerlaubte Selbsthilfe

1. Wer sein vermeintliches oder wirkliches Recht, wenn es bestritten ist, eigenmächtig und mit Umgehung amtlicher Hilfe geltend macht, ist mit Haft oder Busse zu bestrafen. Die Bestrafung findet nur auf Antrag des Verletzten statt.

← § 20 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches Anwendbarkeit des Strafgesetzbuches: Allgemeiner Teil § 21bis Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

STBEJ.2020.1 · so (Art. 21 Abs. 1 lit. f JStG)
Child Sexual Abuse Conviction Affirmed, Penalty Waived Due to Speedy Trial Violation
The provision is cited in the preamble, which justifies the decision in Order 1 (violation of the principle of expedition) and Order 3 (waiving punishment based on this violation).