311.1
CH-SO
§ 14 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
Das kantonale Strafrecht - Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen - Gemeingefährliche Übertretungen
§ 14 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches
1. Wer unberechtigterweise Schusswaffen, scharfe Munition oder gefährliche Sprengstoffe an Kinder und Jugendliche unter 19 Jahren, an Geisteskranke oder Bevormundete abgibt, wird mit Haft oder Busse bestraft.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
STBEJ.2019.3 · so (Art. 14 Abs. 1 und 2 JStG)
Youth Property Offenses Appeal and Sentence Modification
Applied to order outpatient treatment (ambulante Behandlung) for the juvenile.