311.1
CH-SO
§ 13 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches - Gefährdung durch verbotenes Schiessen
Das kantonale Strafrecht - Besondere Bestimmungen - Einzelne Übertretungen - Gemeingefährliche Übertretungen
§ 13 Gesetz über das kantonale Strafrecht und die Einführung des Schweizerischen Strafgesetzbuches · Gefährdung durch verbotenes Schiessen
1. Wer bei Hochzeiten, Kindstaufen oder anderen Anlässen ohne polizeiliche Bewilligung Schiessereien veranstaltet, wird mit Busse bis 50 Franken bestraft.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)
STBEJ.2019.3 · so (Art. 13 Abs. 1 und 4 JStG)
Youth Property Offenses Appeal and Sentence Modification
Applied to order Personal Care (Persönliche Betreuung) for the juvenile as a supportive measure.