§ 7 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - 4. Instruktionsrichter und Instruktionsrichterinnen
§ 7 EG ZPO · 4. Instruktionsrichter und Instruktionsrichterinnen
1. Vorsitz hat der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin. In Verfahren vor dem Obergericht gilt § 34 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO).
2. Er oder sie leitet den Schriftenwechsel, bereitet das Verfahren vor und entscheidet in den folgenden Fällen
a) Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO);
b) vorsorgliche Beweisführung bei hängigem Hauptprozess (Art. 158 ZPO);
c) alle Angelegenheiten, die gemäss Artikel 248 ff. ZPO im summarischen Verfahren zu behandeln sind, bei hängigem Hauptprozess.
3. Fällt ein Verfahren vor dem Instruktionsrichter oder der Instruktionsrichterin infolge von Vergleich, Klageanerkennung, Klagerückzug oder Gegenstandslosigkeit dahin, schreibt er oder sie das Verfahren ab und liquidiert nach Anhörung der Parteien die darauf entfallenden Kosten (Art. 241/242 ZPO).