221.2
CH-SO
§ 4 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - 1. Urteilsberatungen und Abstimmungen
Verfahrensrechtliche Bestimmungen
§ 4 EG ZPO · 1. Urteilsberatungen und Abstimmungen
1. Die Urteilsberatungen und Abstimmungen des Gerichts sind nicht öffentlich.
2. Ist das Gericht über die Urteilserwägungen nicht einig, ist auch über sie abzustimmen.
3. Der Gerichtsschreiber oder die Gerichtsschreiberin hat beratende Stimme.