221.2
CH-SO
§ 3 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Sachliche Zuständigkeit
Sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte
§ 3 EG ZPO · Sachliche Zuständigkeit
1. Die Zivilrechtspflege wird durch die Friedensrichter und Friedensrichterinnen, die kantonale Schlichtungsbehörde für Gleichstellung von Frau und Mann, die Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtverhältnisse, die Amtsgerichtspräsidenten und Amtsgerichtspräsidentinnen, die Amtsgerichte, das Obergericht und die Schiedsgerichte ausgeübt.
2. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation.
3. Das Richteramt Solothurn-Lebern beurteilt unabhängig vom Streitwert erstinstanzlich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kanton Solothurn (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ZPO).