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221.2 CH-SO

§ 3 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Sachliche Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit der Schlichtungsbehörden und der Gerichte
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§ 3 EG ZPO · Sachliche Zuständigkeit

1. Die Zivilrechtspflege wird durch die Friedensrichter und Friedensrichterinnen, die kantonale Schlichtungsbehörde für Gleichstellung von Frau und Mann, die Schlichtungsbehörden für Miet- und Pachtverhältnisse, die Amtsgerichtspräsidenten und Amtsgerichtspräsidentinnen, die Amtsgerichte, das Obergericht und die Schiedsgerichte ausgeübt.

2. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation.

3. Das Richteramt Solothurn-Lebern beurteilt unabhängig vom Streitwert erstinstanzlich zivilrechtliche Ansprüche gegen den Kanton Solothurn (Art. 10 Abs. 1 Bst. d ZPO).

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