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221.2 CH-SO

§ 2 Einführungsgesetz zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO) - Geltungsbereich

Allgemeines
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§ 2 EG ZPO · Geltungsbereich

1. Die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung und dieses Gesetzes gelten auch für Verfahren in Anwendung des kantonalen Zivilrechts, unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen.

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