212.555
CH-SO
§ 9 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Verwertung nicht abgeholter Fundsachen
Verwertung nicht abgeholter Fundsachen und Verwendung des Verwertungserlöses
§ 9 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Verwertung nicht abgeholter Fundsachen
1. Ist der Finder nicht bekannt oder kann ihm die Aufforderung nach § 8 nicht zugestellt werden oder verzichtet er auf seine Rechte, so ist der Fundgegenstand nach Anordnung des Polizeikommandos beziehungsweise des Gemeindeammanns zu verwerten. Die Bestimmungen der §§ 3-6 finden sinngemäss Anwendung. Über nicht verwertbare Gegenstände kann frei verfügt werden.