212.555
CH-SO
§ 8 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Benachrichtigung des Finders
Verwertung nicht abgeholter Fundsachen und Verwendung des Verwertungserlöses
§ 8 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Benachrichtigung des Finders
1. Nach Ablauf der in Artikel 722 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches genannten fünfjährigen Frist ist der Finder schriftlich aufzufordern, den Fundgegenstand beziehungsweise den Verwertungserlös abzuholen. Für die Abholung ist eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuräumen. Die Fristansetzung muss den Hinweis enthalten, dass bei Nichtbeachtung der Frist Verzicht auf die Fundrechte vermutet wird.
2. Die Kosten für die Nachforschung und Aufbewahrung können vor der Herausgabe des Fundgegenstandes beim Finder geltend gemacht beziehungsweise vom Verwertungserlös abgezogen werden.