212.555
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Verwertungserlös
Verwertung
§ 7 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Verwertungserlös
1. Der nach Abzug der Verwertungskosten verbleibende Verwertungserlös tritt an die Stelle des Fundgegenstandes. Er ist sicher aufzubewahren. Beträge über 500 Franken sind zinstragend anzulegen.