Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.555 CH-SO

§ 7 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Verwertungserlös

Verwertung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 7 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Verwertungserlös

1. Der nach Abzug der Verwertungskosten verbleibende Verwertungserlös tritt an die Stelle des Fundgegenstandes. Er ist sicher aufzubewahren. Beträge über 500 Franken sind zinstragend anzulegen.

← § 6 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses Geltungsbereich § 8 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →