§ 6 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Freihandverkauf
§ 6 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Freihandverkauf
1. Durch Freihandverkauf können verwertet werden
a) Gegenstände, die schnellem Verderb ausgesetzt sind oder einen kostspieligen Unterhalt oder erhebliche Aufbewahrungskosten erfordern, sowie Tiere;
b) Wertpapiere und andere Gegenstände, die einen Markt- oder Börsenpreis haben, wenn der angebotene Preis dem Tagespreis gleichkommt;
c) Wertsachen, für welche bei der öffentlichen Versteigerung die Angebote den Schätzungswert nicht erreichten, wenn dieser Preis angeboten wird;
d) Gegenstände, für die an der öffentlichen Versteigerung kein Angebot erfolgte;
e) geringwertige Gegenstände, aus deren Erlös die Kosten einer öffentlichen Versteigerung nicht gedeckt würden, wenn die Verschiebung der Verwertung bis zu einer späteren Versteigerung anderer Fundgegenstände nicht tunlich erscheint;
f) Gegenstände, die nicht frei gehandelt werden dürfen, wie Medikamente, Waffen usw.