212.555
CH-SO
§ 5 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Durchführung der Versteigerung
Verwertung
§ 5 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Durchführung der Versteigerung
1. Über die Versteigerung ist ein Protokoll zu führen. Dieses hat Aufschluss zu geben über: Tag und Ort der Versteigerung, Publikation, verwertete Gegenstände und deren Erlös und die die Versteigerung durchführenden Personen.
2. Der Ausruf der Fundgegenstände kann einzeln oder serienweise vorgenommen werden.
3. Der Zuschlag erfolgt an den Meistbietenden nach dreimaligem Ausruf. Es muss Barzahlung geleistet werden.
4. Wertsachen (Gold- und Silberwaren, Schmuck, wertvolle Uhren, gute fotografische Apparate und dergleichen) sind vor der Versteigerung durch einen Fachmann schätzen zu lassen. Sie dürfen nicht unter dem Schätzungswert versteigert werden.