212.555
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Vorbereitung der Versteigerung
Verwertung
§ 4 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Vorbereitung der Versteigerung
1. Die Versteigerung erfolgt unter Aufsicht des Friedensrichters nach einmaliger Publikation im Amtsblatt des Kantons Solothurn, die wenigstens 1 Woche vor der Versteigerung erfolgen muss. Über die Publikation in anderen Organen entscheidet der Gemeindeammann nach freiem Ermessen. Die Gegenstände sind einzeln oder serienweise zu bezeichnen.
2. Die Publikation muss die Aufforderung an den Eigentümer enthalten, innerhalb einer bestimmten Frist, die nicht weniger als 1 Woche betragen darf, seine Rechte bei der Behörde geltend zu machen.
3. Wird eine Sache von jemandem zu Eigentum angesprochen, so unterbleibt bis zur Erledigung des Anspruches die Verwertung.