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§ 3 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Arten der Verwertung

Verwertung
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§ 3 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Arten der Verwertung

1. Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf nach Massgabe der §§ 4 ff.

2. Die öffentliche Versteigerung bedarf der Genehmigung des Einwohnergemeindeammanns des Aufbewahrungsortes (§ 269 Abs. 2 EG ZGB).

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