212.555
CH-SO
§ 3 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Arten der Verwertung
Verwertung
§ 3 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Arten der Verwertung
1. Die Verwertung erfolgt durch öffentliche Versteigerung oder Freihandverkauf nach Massgabe der §§ 4 ff.
2. Die öffentliche Versteigerung bedarf der Genehmigung des Einwohnergemeindeammanns des Aufbewahrungsortes (§ 269 Abs. 2 EG ZGB).