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§ 2 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Minimale Aufbewahrungsdauer Notverkauf

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Minimale Aufbewahrungsdauer Notverkauf

1. Die Verwertung darf frühestens nach Ablauf 1 Jahres seit der Entgegennahme zur Aufbewahrung erfolgen. Wenn der Fundgegenstand einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder einem raschen Verderb ausgesetzt ist, darf die Verwertung früher erfolgen (Art. 721 Abs. 2 ZGB).

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