212.555
CH-SO
§ 2 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Minimale Aufbewahrungsdauer Notverkauf
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Minimale Aufbewahrungsdauer Notverkauf
1. Die Verwertung darf frühestens nach Ablauf 1 Jahres seit der Entgegennahme zur Aufbewahrung erfolgen. Wenn der Fundgegenstand einen kostspieligen Unterhalt erfordert oder einem raschen Verderb ausgesetzt ist, darf die Verwertung früher erfolgen (Art. 721 Abs. 2 ZGB).