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212.555 CH-SO

§ 11 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Inkrafttreten

Verwertung nicht abgeholter Fundsachen und Verwendung des Verwertungserlöses
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§ 11 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.

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