212.555
CH-SO
§ 11 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Inkrafttreten
Verwertung nicht abgeholter Fundsachen und Verwendung des Verwertungserlöses
§ 11 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Inkrafttreten
1. Diese Verordnung tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft.