212.555
CH-SO
§ 10 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Verwendung des Verwertungserlöses
Verwertung nicht abgeholter Fundsachen und Verwendung des Verwertungserlöses
§ 10 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Verwendung des Verwertungserlöses
1. Der vom Finder nicht beanspruchte Erlös aus einem Fundgegenstand fällt derjenigen Einwohnergemeinde zu, deren Behörde die Aufbewahrung besorgt hat. Wurde der Fundgegenstand von der Kantonspolizei aufbewahrt, fliesst der Erlös in die Staatskasse.
2. Hat die Kantonspolizei die Sache gefunden und aufbewahrt, fliesst der Erlös bis zu einer Höhe von 5'000 Franken in ihre Erfolgsrechnung. Für Erlöse über diesem Maximalbetrag gilt Absatz 1 zweiter Satz.