Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.555 CH-SO

§ 10 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Verwendung des Verwertungserlöses

Verwertung nicht abgeholter Fundsachen und Verwendung des Verwertungserlöses
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (11 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 10 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Verwendung des Verwertungserlöses

1. Der vom Finder nicht beanspruchte Erlös aus einem Fundgegenstand fällt derjenigen Einwohnergemeinde zu, deren Behörde die Aufbewahrung besorgt hat. Wurde der Fundgegenstand von der Kantonspolizei aufbewahrt, fliesst der Erlös in die Staatskasse.

2. Hat die Kantonspolizei die Sache gefunden und aufbewahrt, fliesst der Erlös bis zu einer Höhe von 5'000 Franken in ihre Erfolgsrechnung. Für Erlöse über diesem Maximalbetrag gilt Absatz 1 zweiter Satz.

← § 9 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses Geltungsbereich § 11 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →