212.555
CH-SO
§ 1 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Geltungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Geltungsbereich
1. Diese Verordnung findet Anwendung auf Fundgegenstände, die von den Gemeindeammannämtern, der Gemeinde- oder Kantonspolizei oder kommunalen Anstalten zur Aufbewahrung entgegengenommen worden sind.