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212.555 CH-SO

§ 1 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses - Geltungsbereich

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über die Verwertung von Fundgegenständen und die Verwendung des Erlöses · Geltungsbereich

1. Diese Verordnung findet Anwendung auf Fundgegenstände, die von den Gemeindeammannämtern, der Gemeinde- oder Kantonspolizei oder kommunalen Anstalten zur Aufbewahrung entgegengenommen worden sind.

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