212.478.43
CH-SO
§ 2 Verordnung über die allgemeine Revision der Katasterschätzung; Übergangsregelung
§ 2 Verordnung über die allgemeine Revision der Katasterschätzung; Übergangsregelung
1. Der angepasste Katasterwert ist erstmals für das Steuerjahr 1992 anwendbar.