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212.478.43 CH-SO

§ 2 Verordnung über die allgemeine Revision der Katasterschätzung; Übergangsregelung

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§ 2 Verordnung über die allgemeine Revision der Katasterschätzung; Übergangsregelung

1. Der angepasste Katasterwert ist erstmals für das Steuerjahr 1992 anwendbar.

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