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§ 2 Verordnung über die Katasterschätzung - II. Neuschätzung des Bodens und der Gebäude

Grundlagen
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§ 2 Verordnung über die Katasterschätzung · II. Neuschätzung des Bodens und der Gebäude

1. Die Landschätzung ist durch die Organe der Katasterschätzung neu festzulegen, wenn auf einem Grundstück ein neues Gebäude erstellt worden ist oder wenn ein überbautes Grundstück geteilt wird.

2. Ebenso sind in Gemeinden, in welchen Bodenverbesserungen (insbesondere Güterzusammenlegungen) durchgeführt werden, die Landschätzungen und die Schätzungen der Gebäude für landwirtschaftliche Zwecke im Bodenverbesserungsgebiet, nach Abschluss dieser Arbeiten, neu festzulegen.

3. Neue Gebäude sowie Wertvermehrungen und Wertverminderungen an bestehenden Gebäuden sind nach den in dieser Verordnung aufgestellten Bestimmungen zu schätzen.

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