212.478.41
CH-SO
§ 7 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung - Gemeindevertreter
Behörden und Verfahren - Behörden
§ 7 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung · Gemeindevertreter
1. Bei der Überprüfung nach den §§ 35, 36 Absatz 1 und 37 dieser Verordnung hat mindestens ein ortskundiger Sachverständiger mitzuwirken, der von der Einwohnergemeinde gewählt wird.