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§ 7 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung - Gemeindevertreter

Behörden und Verfahren - Behörden
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§ 7 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung · Gemeindevertreter

1. Bei der Überprüfung nach den §§ 35, 36 Absatz 1 und 37 dieser Verordnung hat mindestens ein ortskundiger Sachverständiger mitzuwirken, der von der Einwohnergemeinde gewählt wird.

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