Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.478.41 CH-SO

§ 4 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung - Fachkommission

Behörden und Verfahren - Behörden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (48 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung · Fachkommission

1. Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission mit mindestens 5 Mitgliedern; diese stellt dem Finanz-Departement Antrag auf Erlass von Weisungen und unterstützt das Sekretariat der Katasterschätzung in deren Durchführung.

← § 3 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung Grundsatz § 5 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →