212.478.41
CH-SO
§ 4 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung - Fachkommission
Behörden und Verfahren - Behörden
§ 4 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung · Fachkommission
1. Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission mit mindestens 5 Mitgliedern; diese stellt dem Finanz-Departement Antrag auf Erlass von Weisungen und unterstützt das Sekretariat der Katasterschätzung in deren Durchführung.