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§ 39 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung - Ertragswert

Umfang der Überprüfung - Überprüfung in der Verkehrswertzone
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§ 39 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung · Ertragswert

1. Der Ertragswert überbauter Grundstücke (§ 33 Abs. 2 dieser Verordnung) wird in allen Fällen überprüft.

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