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§ 32 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung - c) Gebäude mit ungenügendem Ertrag

Schätzungsregeln - Schätzung in der Verkehrswertzone
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§ 32 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung · c) Gebäude mit ungenügendem Ertrag

1. Steht der Ertrag eines überbauten Grundstückes in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Verkaufswert des Landes (Baulandwert), so wird der Katasterwert auf 50% des nach § 29 Absatz 4 massgebenden Wertes des Landes festgesetzt. Dieser Ansatz kann für kulturhistorisch bedeutsame Objekte bis auf 30% reduziert werden.

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