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§ 2 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung - Ausstehende Schatzungen

Überprüfung und Neueröffnung
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§ 2 Verordnung über die Überprüfung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung · Ausstehende Schatzungen

1. Noch nicht eröffnete Katasterwerte werden nach dieser Verordnung ermittelt und eröffnet.

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