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212.478.31 CH-SO

§ 2 Inkraftsetzung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung

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§ 2 Inkraftsetzung der allgemeinen Revision der Katasterschätzung

1. Der Regierungsrat erlässt die für die Nachführung des Schätzungswerkes notwendigen Bestimmungen.

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