Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.478.3 CH-SO

§ 6 Allgemeine Revision der Katasterschätzung

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (6 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Allgemeine Revision der Katasterschätzung

1. Der Kantonsrat wird das Inkrafttreten der neuen Katasterschätzung durch besonderen Beschluss festlegen.

← § 5 Allgemeine Revision der Katasterschätzung Kanton Solothurn 212.478.3

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →