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212.478.3 CH-SO

§ 5 Allgemeine Revision der Katasterschätzung

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§ 5 Allgemeine Revision der Katasterschätzung

1. Der Regierungsrat ist ermächtigt, im Rahmen der vom Kantonsrat bewilligten Budgetkredite die für die Durchführung der neuen Katasterschätzung nötigen Anschaffungen zu tätigen und eventuelle Mietverträge abzuschliessen.

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