212.478.3
CH-SO
§ 4 Allgemeine Revision der Katasterschätzung
§ 4 Allgemeine Revision der Katasterschätzung
1. Die Neuschätzungen sind den Grundeigentümern laufend zu eröffnen, unter Mitteilung der Einsprache- und Rechtsmittelmöglichkeiten.