§ 9 Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO) - Meldepflichten
§ 9 VaV-SO · Meldepflichten
1. Dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin werden folgende Daten übermittelt
a) durch die Amtschreibereien
1.* im Grundbuch eingetragene Grenzänderungen, Teilungen, Vereinigungen, Neueröffnung, Untergang und Heimfall von flächenmässig ausgeschiedenen Grundstücken;
2.* ...
3. Grundbuchmutationen, die nach einer Frist von 11 Monaten nach Eingang der Mutationsurkunde und einer Mahnung unter Hinweis auf die Kostenfolgen einer Rückmutation, nicht verurkundet wurden.
b) durch die Baubewilligungsbehörden: rechtskräftig erteilte sowie wegen Nichtbenutzung verfallene Bau- und Abbruchbewilligungen innerhalb von 2 Wochen.
c) durch die Gemeinden: Änderungen von Gemeinde- und Ortschaftsnamen, Änderungen von Lokalisationen, Hausnummern, sowie Änderungen von Eidgenössischen Gebäudeidentifikatoren (EGID) oder Eingangsidentifikatoren (EDID).
d) durch die Solothurnische Gebäudeversicherung: projektierte Neubauten, eingeschätzte Neubauten sowie Änderungen im Grundriss von versicherten Bauten.
2. ...