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212.477.1 GEONVVaV-SO CH-SO

§ 7 Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO) - Historisierung

Aufgaben - Unterhalt der amtlichen Vermessung
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§ 7 VaV-SO · Historisierung

1. Das Amt für Geoinformation sorgt für die Historisierung der Daten der amtlichen Vermessung nach den Bundesvorschriften.

2. Die Historisierung der Mutationen im Datensatz der amtlichen Vermessung wird durch die Aufbewahrung der Mutationsakten beim Nachführungsgeometer oder bei der Nachführungsgeometerin gewährleistet.

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