212.477.1
GEONVVaV-SO
CH-SO
§ 5 Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO) - Datenlieferung
Aufgaben - Unterhalt der amtlichen Vermessung
§ 5 VaV-SO · Datenlieferung
1. Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin liefert die aktuellen Daten der amtlichen Vermessung gegen Entschädigung und gemäss Weisung des Amtes für Geoinformation an das kantonale Datenportal.