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212.477.1 GEONVVaV-SO CH-SO

§ 5 Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO) - Datenlieferung

Aufgaben - Unterhalt der amtlichen Vermessung
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§ 5 VaV-SO · Datenlieferung

1. Der Nachführungsgeometer oder die Nachführungsgeometerin liefert die aktuellen Daten der amtlichen Vermessung gegen Entschädigung und gemäss Weisung des Amtes für Geoinformation an das kantonale Datenportal.

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