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212.477.1 GEONVVaV-SO CH-SO

§ 4 Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO) - Vermarkung

Aufgaben - Unterhalt der amtlichen Vermessung
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§ 4 VaV-SO · Vermarkung

1. Grenzzeichen sind zu schützen und zu erhalten.

2. Der Verursacher oder die Verursacherin und der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin müssen dem Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin Beschädigungen, Versetzungen oder das Entfernen von Grenzzeichen melden.

3. Das Amt für Geoinformation sorgt für den Unterhalt der besonderen Landes- und Kantonsgrenzzeichen. Die besonderen Gemeindegrenzzeichen werden von den Gemeinden unterhalten.

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