Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
212.477.1 GEONVVaV-SO CH-SO

§ 39 Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO) - Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (38 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 39 VaV-SO · Übergangsbestimmungen

1. Ersterhebungen gemäss Artikel 18 Absatz 1 VAV, welche zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig sind, werden nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27.09.1994 vollendet.

2. Daten der amtlichen Vermessung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung noch im Datenmodell DM01 vorliegen, werden bis zu ihrem Datenmodellwechsel nach bisherigem Recht nachgeführt.

← § 38 VaV-SO Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →