212.477.1
GEONVVaV-SO
CH-SO
§ 39 Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO) - Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 39 VaV-SO · Übergangsbestimmungen
1. Ersterhebungen gemäss Artikel 18 Absatz 1 VAV, welche zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Verordnung noch nicht rechtskräftig sind, werden nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 27.09.1994 vollendet.
2. Daten der amtlichen Vermessung, die mit Inkrafttreten dieser Verordnung noch im Datenmodell DM01 vorliegen, werden bis zu ihrem Datenmodellwechsel nach bisherigem Recht nachgeführt.