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212.477.1 GEONVVaV-SO CH-SO

§ 35 Verordnung über die amtliche Vermessung (VaV-SO) - Einsprache

Verfahren - Ersterhebung, Erneuerung, periodische Nachführung sowie Behebung von Fehlern und Widersprüchen
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§ 35 VaV-SO · Einsprache

1. Gegen die Lage der Grenzpunkte, den Grenzverlauf und gegen die Vermessung kann der Grundeigentümer oder die Grundeigentümerin während der Auflagefrist schriftlich und begründet beim Nachführungsgeometer oder der Nachführungsgeometerin Einsprache erheben.

2. Gegen die Festlegung geografischer Namen der amtlichen Vermessung, Namen von Ortschaften und Strassen sowie der Gebäudeadressierung kann beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.

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